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Grundsätzlich kennt das deutsche Einkommensteuerrecht
keinen Steuertatbestand, demzufolge allein der Wegzug des
Steuerpflichtigen ins Ausland eine Besteuerung begründet.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat diesen Grundsatz
allerdings erheblich aufgeweicht.
Führt der Steuerpflichtige trotz Wegzuges aus Deutschland
seinen Betrieb in Deutschland weiter, dann jedenfalls werden
dessen stille Reserven mit dem Wegzug nicht besteuert.
Zur Erinnerung Stille Reserven bezeichnet man
denjenigen Vermögenswert, der sich aus der Differenz
des gemeinen Wertes, also Wert des Unternehmens
im Zeitpunkt der Übertragung oder Aufgabe und den ursprünglichen
Anschaffungskosten als Veräusserungsgewinn oder Restgewinnbestand
ergibt.
Wird er Betrieb in Deutschland verpachtet, führt der
Wegzug mangels Aufrechterhaltung einer Betriebsstätte
in Deutschland allerdings bereits zur Besteuerung der sogenannten
stillen Reserven, ausser es wird zugleich ein ständiger
Vertreter in Deutschland im Sinne des § 49 Absatz 11
Nr. 2 a EstG bestellt.
In jedem Fall zur Besteuerung der stillen Reserven führt
die Kombination von Betriebsaufgabe und Wegzug.
Betriebsaufgabe und Umsiedlung bedürften also einer
wohlvorbereiteten längerfristigen steuerlichen Planung.
Ingeborg Copp-Menth
Rechtsanwältin
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